Änderungen Anfang 2024

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen Schonzeiten und Mindestmaße des Landesfischereigesetz RLP
Außer die vom Verein festgelegte Schonzeit und Mindestmaß
Schonzeit Raubfisch
1.1 -31.5 eines jeden Jahres
Mindestmaße:
Zander 55 cm
Barsch 20 cm
Rotauge,Rotfeder 20 cm

Gewässerordnung des Fischereiverein 1928 e.V. Bad Ems

Jeder Angler ist verpflichtet, die Angelfischerei Waidgerecht unter Wahrung der Belange des Tier,-Natur,- Landschafts-  und des Umweltschutzes auszuüben. Es gilt das Landesfischereigesetz RLP. Er soll die gesetzlichen Vorgaben kennen und erfüllen. Es wird vorausgesetzt, dass sich der Angler am Vereinsgewässer nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Naturliebe, der Freundschaft und der Kameradschaft verhält. Nehmt Rücksicht auf andere.

1.  Folgende Papiere sind mitzuführen:

  • Amtlicher Jahresfischereischein
  • Fischereierlaubnisschein

Diese sind auf Verlangen, den bestellten Fischereiaufsehern und berechtigten Personen vorzuzeigen, sowie den Fang.

2. Fischereigrenzen

Die Gewässergrenzen sind einzuhalten.

  • Bad Ems – Fachbach
  • Bad Ems – Nievern
  • Bad Ems – Dausenau

3. Erlaubte Fanggeräte:

  • 2 Handangeln, sowie eine zum Köderfischfang.
  • Köderfischsenke 1 x 1 m   
  • Beim Fischen muss folgendes mitgeführt werden:
    • Abschlagegerät
    • Messer
    • Hakenlöser
    • Landungshilfe
    • Messhilfe

4. Nachtangeln ist gestattet

5. Das Anfüttern in Maßen ist erlaubt

6. Mindestmaße, Fangverbote, Schonzeiten

Es gelten die Mindestmaße und Schonzeiten des Landesfischereigesetz RLP.

Ausnahme: Für Hecht, Zander und Barsch gelten vom Verein festgelegte Schonzeiten.

Diese gelten vom 01.01 – 31.05 in dieser Zeit dürfen die genannten Fische nicht beangelt werden.

Der Verein behält sich vor, die Mindestmaße zu erhöhen, sowie Fangbeschränkungen zu erlassen. Gefangene untermaßige Fische und Fische die einem Fangverbot unterliegen oder versehentlich gehakt wurden, sind schonend vom Haken zu lösen und sofort behutsam zurückzusetzen. Kann der Haken ohne den Fisch zu verletzen nicht entfernt werden, so ist das Vorfach so kurz wie möglich abzuschneiden und den Fisch schonend zurücksetzen. Das hältern von Fischen ist nicht erlaubt. Dies bezieht sich auf gefangenen Fische sowie Köderfische. Jeder gefangene maßige Fisch, ist sofort waidgerecht zu töten und einer Sinnvollen Nutzung zuzuführen. Der Verkauf von Fischen ist untersagt.

7. Angelverbote

Von der Ufermauer, zwischen alter Bahnhofsbrücke und Kurpark Ende ist das Angeln verboten.

In der rauen Rampe, sowie im Umkreis von 10 m oberhalb und unterhalb ist das Angeln verboten

8. Fischpassanlagen/Kraftwerk

Oberhalb des Kraftwerkseinlauf (Höhe Inselspitze Mast) und 20 m Radius unterhalb des Kraftwerksauslauf/Fischtreppe, ist das Angeln verboten.

9. Uferbetretungsrecht

Nach § 16 FischG, hat jeder Fischereiausübungsberechtigter das Recht, den Uferbereich zur Ausübung des Fischfanges, sowie zu Hege Maßnahmen fremde Grundstücke zu betreten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke sind hiervon ausgenommen. Um Ärger zu vermeiden, sollte vor Betreten des Uferbereiches Rücksprache mit dem Eigentümer genommen werden.

10. Uferfischerei

Der Angelplatz ist in seinem ursprünglichen Zustand zu erhalten, erhebliche Eingriffe in den Uferbereichen sind untersagt. Andere Angler sind nicht zu stören oder behindern. Trinkgelage, laute Musik, offenes Feuer, grillen oder das Zelten, wenn es nicht zum Wels oder Karpfenangeln dient, ist untersagt. Vermeidet Störungen anderer. Haltet den Angelplatz sauber, leere Köderdosen, Flaschen, Müll und sonst. sind ordnungsgemäß zu entsorgen. 

11. Stromfischereirecht nur Mitglieder

Der Fischereiverein Bad Ems, hat laut Vertrag mit dem Verpächter das Recht, das Angeln mittels Boot auszuüben. Dies ist nur aktiven Mitgliedern erlaubt. Angehende Mitglieder innerhalb ihrer Probezeit ist das Angeln vom Boot aus nicht gestattet. Grundlegend ist das Angel nur Mitgliedern vorbehalten, Gastangler oder Freunden ist das Angel vom Boot nicht gestattet.

Es ist darauf zu achten, andere Wassersportler nicht zu behindern oder zu gefährden, genügend Abstand zu Bootsliegeplätzen und Angler im Uferbereich zu halten. Die Angelstrecke die vom Boot aus befischt werden kann, beginnt oberhalb des Wehres bis Grenze Dausenau. (ca. Ende Campingplatz). Das Befahren und Angeln mit dem Boot unterhalb des Wehres bis Grenze Fachbach ist verboten . 

Der Fischerei Verein verfügt über ein eigenes Boot. Dies kann von Mitgliedern gegen eine geringe Gebühr genutzt werden. (siehe Gebührenordnung.) Der Vorstand behält sich vor, die Anzahl von Booten (privat) die das Stromfischereirecht ausüben, auf ein verträgliches Maß zu beschränken.

12. Fanggerät:

  • 1 Rute zum Schleppfischen

oder

  • 2 Grundruten

oder

  • 1 Grund und 1 Spinnrute

13. Gültige Gesetze:

Schifffahrtsrechtliche bzw. Schifffahrtspolizeiliche Anordnung.

Vereinssatzung, Gewässerordnung, Landesfischereigesetz RLP.

Bei Zuwiderhandlung gegen bestehende Gesetze, der Satzung, Gewässerordnung und Landesfischereigesetz, zieht Disziplinarmaßnahmen nach sich. Bei groben Verstößen behält sich der Verein vor, dem Gastangler den Fischereierlaubnisschein einzuziehen, dies der Fischereibehörde zu melden und einen erneuten Erwerb des Fischereierlaubnisscheines versagen.

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